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Gewässerschutz – anlagen- und einleitebezogen

Das Einleiten von Abwasser aus industriellen und handwerklichen Betrieben unterliegt gesetzlichen Auflagen. Schon seit 1976 müssen bundesweit gültige "Mindestanforderungen" hinsichtlich des Abwasseranfalls, der Abwasservermeidung und -behandlung eingehalten werden, die im Laufe der Jahre immer an den jeweiligen "Stand der Technik" angepasst wurden. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist. So verlangt es das Wasserhaushaltsgesetz.

Um Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu schützen, definiert das Wasserhaushaltsgesetz (§ 19g) darüber hinaus, wie bei Transport, Lagerung und Handhabung mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen werden muss. Anlagen müssen danach so gebaut, betrieben und unterhalten werden, dass eine Verunreinigung von Gewässern verhindert wird. Das gilt z. B. für Benzin- oder Heizöltanks, Raffinerien oder chemische Anlagen. Die Auflagen für diese Anlagen richten sich nach drei Gefährdungsklassen, nämlich danach, ob die Stoffe schwach wassergefährdend, wassergefährdend oder stark wassergefährdend sind.

  • Anlagenbezogene Regelungen für das Lagern, Abfüllen, Umfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe
  • Vermittlung und Bewertung analytischer Bestimmungen von Gewässerproben (Wasser, Abwasser, Klärschlamm)



RUS GmbH & Co. KG    |     Borkener Straße 68    |    48653 Coesfeld    |    Tel. +49 2541 - 94 99 0

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