Umwelt:
Das
Einleiten von Abwasser aus industriellen und handwerklichen Betrieben
unterliegt gesetzlichen Auflagen. Schon seit 1976 müssen bundesweit
gültige "Mindestanforderungen" hinsichtlich des Abwasseranfalls, der
Abwasservermeidung und -behandlung eingehalten werden, die im Laufe der
Jahre immer an den jeweiligen "Stand der Technik" angepasst wurden. Eine
Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn
die Schadstofffracht so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung
der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem jeweiligen Stand
der Technik möglich ist. So verlangt es das Wasserhaushaltsgesetz.
Um
Gewässer vor dem unbeabsichtigten Eindringen von Schadstoffen zu
schützen, definiert das Wasserhaushaltsgesetz (§ 19g) darüber hinaus,
wie bei Transport, Lagerung und Handhabung mit wassergefährdenden
Stoffen umgegangen werden muss. Anlagen müssen danach so gebaut,
betrieben und unterhalten werden, dass eine Verunreinigung von Gewässern
verhindert wird. Das gilt z. B. für Benzin- oder Heizöltanks,
Raffinerien oder chemische Anlagen. Die Auflagen für diese Anlagen
richten sich nach drei Gefährdungsklassen, nämlich danach, ob die Stoffe
schwach wassergefährdend, wassergefährdend oder stark wassergefährdend
sind.